JudikaturJustizRS0046228

RS0046228 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2001

Ein Rechtshilfeersuchen ist nicht nur bei örtlicher Unzuständigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung oder bei deren Unerlaubtheit und die Unbestimmtheit des Ersuchens. Das ersuchte Gericht darf jedoch das Rechtshilfegesuch nur in diesem seht eingeschränkten Umfang überprüfen, also insbesondere nicht in Richtung der Zweckmäßigkeit oder pozessualen Richtigkeit.

Entscheidungen
9