RS0046228 – OGH Rechtssatz
RS0046228 – OGH Rechtssatz
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Ein Rechtshilfeersuchen ist nicht nur bei örtlicher Unzuständigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung oder bei deren Unerlaubtheit und die Unbestimmtheit des Ersuchens. Das ersuchte Gericht darf jedoch das Rechtshilfegesuch nur in diesem seht eingeschränkten Umfang überprüfen, also insbesondere nicht in Richtung der Zweckmäßigkeit oder pozessualen Richtigkeit.