JudikaturJustizRS0046159

RS0046159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2022

Ist im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (hier: BRD) und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit.

Entscheidungen
23