JudikaturJustizRS0046067

RS0046067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1983

§ 101 JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt (hier: § 32 dZPO). Einer Ordination nach § 28 JN bedarf es in einem solchen Falle nicht.

Entscheidungen
4