JudikaturJustizRS0046010

RS0046010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Daran hat sich auch durch die Erweiterte WGN 1989 nichts geändert.

Entscheidungen
57