JudikaturJustizRS0045996

RS0045996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2010

Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor der Wasserrechtsbehörde begründet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht.

Entscheidungen
4