JudikaturJustizRS0045924

RS0045924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1969

Ein Zusammenhang zwischen vermögensrechtlichem Anspruch (die im Ehescheidungsverfahren Beklagte tritt beim Bezirksgericht als Unterhaltsklägerin auf) und Ehe genügt nicht, um die ausschließliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichtes zu begründen.