RS0045924 – OGH Rechtssatz
RS0045924 – OGH Rechtssatz
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Ein Zusammenhang zwischen vermögensrechtlichem Anspruch (die im Ehescheidungsverfahren Beklagte tritt beim Bezirksgericht als Unterhaltsklägerin auf) und Ehe genügt nicht, um die ausschließliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichtes zu begründen.