JudikaturJustizRS0045912

RS0045912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 1956

Die Senatsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben, wenn der Kläger, der behauptet, einen Provisionsanspruch zu haben, zunächst Rechnungslegung, Vorlage von Aufträgen und Fakturen sowie Bucheinsicht (Streitwert elftausend Schilling) begehrt und damit verbunden die Zahlung von "vorläufig" fünfzehntausend Schilling verlangt mit der Begründung, der Umfang der von der beklagten Partei getätigten provisionspflichtigen Geschäfte sei ihm nicht bekannt, daher auch nicht die Höhe seines Provisionsanspruches, er behalte sich die Geltendmachung des Gesamtanspruches nach Rechnungslegung vor.