Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Kläger begehrt die teilweise, allenfalls gänzliche Aufhebung des Schiedsspruches vom 26. 10. 1954 und bewertet das Streitinteresse mit 100.000 S. Der Beklagte erhob bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzuständigkeit des Einzelrichters mit der Begründung, dass die dem Schiedssp…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus der Erwägung, dass die Anrufung eines Einzelrichters statt des Senates keine Unzuständigkeit begründet, sondern nur die Besetzung des Gerichtes betrifft,…