Spruch § 8 Abs. 2 JN ist, sofern nicht ein Antrag nach § 479a Abs. 1 ZPO gestellt wurde, zwingender Natur; eine vom Berufungsgericht trotzdem durch drei Berufsrichter gefällte Entscheidung ist nichtig OGH 11. Feber 1975, 3 Ob 32/75 (OLG Graz 1 R 160/74; LGZ Graz 7 Cg 113/74)…
Text In der gegenständlichen Rechtssache entschied der Einzelrichter des Landesgerichtes für ZRS Graz als Erstrichter ausdrücklich "in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen". Weder in der Berufung noch in der Berufungsmitteilung wurde ein Antrag im Sinne des § 479a Abs. 1 ZPO gestellt…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Zufolge § 8 Abs. 2 JN wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates bei Entscheidungen über Berufungen nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen, wenn das erstgerichtliche Urteil in Ausübung der Ge…