JudikaturJustizRS0045888

RS0045888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1957

Das LGZ Wien ist nicht befugt, einen Rekurs gegen einen Beschluß in einer beim Bezirksgericht Liesing anhängigen Pflegschaftssache wegen Vorliegens eines Erziehungsnotstandes dem Jugendgerichtshof zu überweisen.