JudikaturJustizRS0045883

RS0045883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1980

Die Regelung des § 22 Abs 1 Z 1 lit a JGG (früher § 15 JGG 1949) umfaßt auch die Zuständigkeit der "Gerichtshöfe erster Instanz" zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse der außerhalb Wiens, jedoch innerhalb des Sprengels des LGZ Wien, gelegenen Bezirksgerichte in Vormundschaftssachen. Diese letztgenannte Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes setzt aber voraus, daß die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz eine konkrete Maßnahme im Zusammenhang mit einem Erziehungsnotstand betrifft, sodaß notwendigerweise dieser (auch) das Rekursgericht sein muß. Nur unter dieser Voraussetzung ist es sinnvoll und der erkennbaren Absicht des Gesetzes entsprechend die auf die angeführten besonderen Möglichkeiten des Jugendgerichtshofes gegründete besondere Zuständigkeit anzunehmen. Wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung, bei der die besondere Zuständigkeit den Vorrang hat, ist diese auch dann zu bejahen, wenn das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes bereits in einem früheren Stadium in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, auch wenn diese ohne Befassung des Jugendgerichtshofes Wien zustandegekommen ist, angenommen wurde und sich aus der Aktenlage nicht ergibt, daß dieser Erziehungsnotstand bereits behoben wurde.