JudikaturJustizRS0045838

RS0045838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2013

Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.

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