JudikaturJustizRS0045820

RS0045820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll.

Entscheidungen
7