RS0045768 – OGH Rechtssatz
RS0045768 – OGH Rechtssatz
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Die Aufhebung der Abs 2 und 3 des § 70 des oö JagdG 1964 bewirkte rückwirkend, daß keine Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden berufen werden durfte. Aus § 1 JN ergibt sich, daß somit zur Entscheidung in derartigen, "bürgerlichen Rechtssachen" ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.