JudikaturJustizRS0045620

RS0045620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1989

Nach dem unzweideutigen Inhalt des § 42 Abs 1 Krnt StrG 1978 hat die Verwaltungsbehörde bloß über die Voraussetzungen und die Höhe der dem Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigten gebührenden Entschädigung zu befinden, soweit er durch die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickerungsgräben und dergleichen im Zusammenhang mit dem Abfluß des Wassers von der Straße und dem Abräumen des Schnees von der Fahrbahn im Liegenschaftsertrag eine empfindliche Einbuße erleidet. soll die unmittelbare Zuleitung von Wasser, damit es nicht von einem Hang auf die Straße gelangt, unterlassen werden, ist der Rechtsweg zulässig.