RS0045574 – OGH Rechtssatz
RS0045574 – OGH Rechtssatz
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Erschöpft sich der Klagegrund darin, die Zahlungsverbindlichkeit des beklagten Dienstgebers lediglich aus seiner durch die Dienstgebereigenschaft begründeten Beitragspflicht zur Sozialversicherung herzuleiten, ohne daß daneben auch noch ein zivilrechtlicher Anspruchstitel angeführt wird, ist der Rechtsweg unzulässig.