JudikaturJustizRS0045558

RS0045558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1956

Für das Räumungsbegehren oder Kündigungsbegehren des Hauseigentümers ist der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich auch dann zulässig, wenn bezüglich der im Streit verfangenen Wohnung ein Anforderungsbescheid erlassen wurde. Das Judikat Nr 14 hat nur jene Fälle im Auge, in denen der Hauseigentümer durch seine Kündigung oder Räumungsklage die Anforderung zu durchkreuzen versucht.

Entscheidungen
4