RS0045488 – OGH Rechtssatz
RS0045488 – OGH Rechtssatz
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Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig. Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht.