JudikaturJustizRS0045392

RS0045392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1972

Hat ein österreichischer Staatsbürger im Ausland eine letztwillige Verfügung errichtet, sind hinsichtlich der Formgültigkeit die Regeln des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl 1963/295) heranzuziehen.