RS0045392 – OGH Rechtssatz
RS0045392 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat ein österreichischer Staatsbürger im Ausland eine letztwillige Verfügung errichtet, sind hinsichtlich der Formgültigkeit die Regeln des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl 1963/295) heranzuziehen.