JudikaturJustizRS0045381

RS0045381 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2000

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des § 12 bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.