RS0045381 – OGH Rechtssatz
RS0045381 – OGH Rechtssatz
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Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des § 12 bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.