Spruch Die Form einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem der Erblasser angehörte; es genügt aber auch die Beobachtung der am Ort der Testamentserrichtung geltenden Gesetze. Entscheidung vom 14. Oktober 1959, 1 Ob 212/59. I. Instanz: Landesgericht für Z…
Text Die Klägerin ist die Enkelin, die Beklagte eine Nichte der am 20. November 1954 in der Tschechoslowakei verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen Elfriede N. Die Erblasserin soll am 22. August 1954 in ihrem Wohnort S. in der Tschechoslowakei ein mündliches Testament errichtet haben. Die Kläger…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung ist die Form einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das für die erbrechtlichen Verhältnisse überhaupt maßgeblich ist, das ist nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte; es g…