Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 4.262,14 S (darin 710,36 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Der Kläger einerseits und die Beklagten andererseits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Rechtsvorgänger der Beklagten stellten am 3.4.1939 bei der Agrarbezirksbehörde Graz den Antrag, ihnen über ein nunmehr dem Kläger gehörendes Grundstück ein landwirtschaftliches Bringungsre…
Rechtliche Beurteilung Der von den Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar auch zulässig, soweit damit die Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit bekämpft wird (SZ 58/60), er ist aber nicht berechtigt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der S…