JudikaturJustizRS0045131

RS0045131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 1980

Für die Klage auf Aufhebung eines in Österreich ergangenen Schiedsspruches ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, auch wenn die Parteien und die Schiedsrichter Ausländer sind; daher Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes. - Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im allgemeinen.