RS0045050 – OGH Rechtssatz
RS0045050 – OGH Rechtssatz
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Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.