JudikaturJustizRS0045023

RS0045023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1932

Die Weigerung des nicht im Schiedsvertrag bestellten, sondern auf Grund des Schiedsvertrages ernannten Schiedsrichters hat nicht zur Folge, daß der Schiedsvertrag außer Kraft tritt, sondern nur, daß ein anderer Schiedsrichter zu ernennen ist.