RS0045023 – OGH Rechtssatz
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Die Weigerung des nicht im Schiedsvertrag bestellten, sondern auf Grund des Schiedsvertrages ernannten Schiedsrichters hat nicht zur Folge, daß der Schiedsvertrag außer Kraft tritt, sondern nur, daß ein anderer Schiedsrichter zu ernennen ist.