JudikaturJustizRS0045018

RS0045018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1955

Die Tätigkeit des Gerichtes ist ihrer Natur nach eine obrigkeitliche. Daraus folgt, daß die Tätigkeit des Gerichtes ohne gesetzliche Grundlage nicht zu einer privatrechtlichen Leistung, wie der eines Schiedsgutachters in Anspruch genommen werden kann.