RS0045018 – OGH Rechtssatz
RS0045018 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Tätigkeit des Gerichtes ist ihrer Natur nach eine obrigkeitliche. Daraus folgt, daß die Tätigkeit des Gerichtes ohne gesetzliche Grundlage nicht zu einer privatrechtlichen Leistung, wie der eines Schiedsgutachters in Anspruch genommen werden kann.