JudikaturJustizRS0045010

RS0045010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1952

Die Einwendung gegen eine Kündigung wegen Nichtbezahlens des Mietzinses, der vereinbarte Mietzins sei im Sinne der Preisvorschriften zu hoch, unterliegt nicht der Eventualmaxime.