JudikaturJustizRS0044990

RS0044990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1983

Die Aufhebung der Eventualmaxime des § 562 ZPO durch § 36 Z 15 KSchG gilt gemäß § 39 Abs 2 Z 3 KSchG für alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30.09.1979 geschlossen wurde. Mangels Geltung der Eventualmaxime hat der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, daß das Gericht den zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen hat. (Hier:

amtswegige Prüfung, ob die Aufkündigung hinsichtlich Frist und Termin der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs 1 KlGG entspricht).