JudikaturJustizRS0044937

RS0044937 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 1974

Für die bei der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Weitergabe des Mietgegenstandes notwendige Zukunftsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der Empfangsnahme der Aufkündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Die Prognose kann rückblickend auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. Sie kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind.