JudikaturJustizRS0044899

RS0044899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1962

Eine entgegen den Vorschriften der §§ 562, 570 ZPO erfolgte Festsetzung der Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung in einem drei bzw acht Tagen übersteigenden Ausmaß ist unwirksam. Einwendungen, die später als nach drei bzw acht Tagen eingebracht wurden, sind als verspätet zu behandeln, auch wenn sie innerhalb der im Gerichtsbeschluß unrichtig länger angegebenen Einwendungsfrist erstattet wurden.