RS0044898 – OGH Rechtssatz
RS0044898 – OGH Rechtssatz
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Der Beschluss, dass die Einwendungen als rechtzeitig angebracht angenommen werden, ist keiner formellen Rechtskraft fähig. Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Feststellung, dass die Einwendungen verspätet angebracht wurden, dann ist, wenn bereits das Verfahren über die Einwendungen eingeleitet war, mit Urteil zu entscheiden.