JudikaturJustizRS0044778

RS0044778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1980

Ist die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung nicht dem Gesetz gemäß erfolgt, so ist die mangelhafte Zustellung zu wiederholen. Die Aufhebung eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erwirken (3 Ob 67/61). Die bereits eingetretene materielle und formelle Rechtskraft einer Entscheidung wird durch eine zu Unrecht angeordnete neuerliche Zustellung nicht berührt.