JudikaturJustizRS0044733

RS0044733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2018

Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

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