JudikaturJustizRS0044693

RS0044693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1923

Nach Bewilligung der Wiederaufnahme darf zur Hauptsache nur so weit verhandelt werden, als die Ergebnisse und Feststellungen des aufgehobenen Urteiles durch die Wiederaufnahmegründe ihre Grundlage verloren haben.