JudikaturJustizRS0044689

RS0044689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1999

Wenn die Untergerichte eine Wiederaufnahmsklage trotz Fehlens des gesetzlichen Wiederaufnahmstatbestandes zugelassen haben, dann hat das Revisionsgericht in Stattgebung der Revision beide untergerichtliche Urteile aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Entscheidungen
4