JudikaturJustizRS0044687

RS0044687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2018

Schon im judicium rescindens ist eine eingeschränkte Würdigung der vom Wiederaufnahmskläger angebotenen neuen Beweismittel dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen einen Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt.

Entscheidungen
18