JudikaturJustizRS0044669

RS0044669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2018

Eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. Mangels dieser Voraussetzungen bildet die angebliche Zeugungsunfähigkeit daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

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