JudikaturJustizRS0044650

RS0044650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 1951

Hat das Gericht entgegen der Vorschrift des § 542 ZPO die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gesondert ausgefertigt, obwohl es den Beschluß gefaßt hatte, vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache zu verhandeln, so sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und über die Hauptsache getrennt mit Berufung anzufechten.