RS0044650 – OGH Rechtssatz
RS0044650 – OGH Rechtssatz
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Hat das Gericht entgegen der Vorschrift des § 542 ZPO die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gesondert ausgefertigt, obwohl es den Beschluß gefaßt hatte, vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache zu verhandeln, so sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und über die Hauptsache getrennt mit Berufung anzufechten.