JudikaturJustizRS0044643

RS0044643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1926

Auch wenn der Ratskammerbeschluß, mit dem der Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage abgewiesen wurde, bloß das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes verneint und die Frage nach dem objektiven Tatbestande unerörtert läßt, ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.