JudikaturJustizRS0044623

RS0044623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2020

Da der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO lediglich auf Billigkeit beruht, ist die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sei, streng zu nehmen.

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