JudikaturJustizRS0044614

RS0044614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt.

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