RS0044608 – OGH Rechtssatz
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Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die §§ 970 ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).