Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 4.089,40 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin die Barauslagen von 400 S und die Umsatzsteuer von 335,40 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Begründung: Der Kläger begehrte mit Nichtigkeitsklage die Aufhebung des gegen ihn von der nunmehrigen Beklagten erwirkten Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Wels vom 26. Mai 1982, 2 C 681/82 2. Er sei in dem genannten Verfahren nicht vertreten gewesen. Die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zwar zulässig (RZ 1974/92; EvBl 1975/83 ua; Stohanzl ZPO 3 Anm bei § 519 und § 528 ZPO) aber nicht berechtigt: Von der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens abgesehen, welche jedoch nicht vorliegt, was nicht näher zu begründen ist (§ 528a ZPO), stellt sich der Rekurswe…