JudikaturJustizRS0044592

RS0044592 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1984

Der Beschluß, mit dem der OGH einen Antrag, einen Beschluß des OGH als nichtig aufzuheben und über eine Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden zurückweist, ist vom Erstgericht des Vorprozesses zuzustellen.