Spruch Die Fristen des § 534 ZPO. sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur; auf sie finden die Bestimmungen des Fristengesetzes keine Anwendung. Entscheidung vom 5. Juli 1950, 2 Ob 449/50. I. Instanz: Bezirksgericht Gleisdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssache…
Text Das Erstgericht hatte eine Wiederaufnahmsklage als verspätet zurückgewiesen; das Rekursgericht hat diesen Beschluß aufgehoben, da es das Fristengesetz auf die Frist des § 534 ZPO. anwendete. Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge gegeben und den erstgerichtlichen…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes hinsichtlich der Anwendbarkeit des Fristengesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, nicht anzuschließen. Die Entscheidung, ob im vorliegenden Falle das Fristengesetz anwendbar ist, hängt von der Frage ab, …