JudikaturJustizRS0044555

RS0044555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen ergeben soll, ist für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungen
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