JudikaturJustizRS0044488

RS0044488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2012

Eine nach Schluß der Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer vom Gericht im Vorprozeß entschiedenen Vorfrage stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl SZ 22/139).

Entscheidungen
6