JudikaturJustizRS0044483

RS0044483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1996

Da der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen (nicht in allen familienrechtlichen Streitigkeiten) keinen Geldeswert hat, ist die auf einen solchen abstellende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Personenstandsstreitigkeiten (hier Ehenichtigkeit, Eheaufhebung, Ehescheidung) - im Unterschied zu familienrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlichen Charakters - nicht anwendbar, sodaß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.

Entscheidungen
6