RS0044482 – OGH Rechtssatz
RS0044482 – OGH Rechtssatz
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Das Urteil kann in dem erneuerten Eheverfahren für den Wiederaufnahmekläger ungünstiger ausfallen als im Vorprozeß, wenn die zulässigerweise geltend gemachten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel eine dem Wiederaufnahmskläger nachteiligere Regelung der Verschuldensfrage erfordern. Eine Begrenzung des erneuerten Verfahrens in der Richtung, daß ein für den Wiederaufnahmskläger ungünstigerer Verschuldensausspruch als im Vorprozeß nicht ergehen kann, ist daher nicht möglich.