JudikaturJustizRS0044482

RS0044482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1957

Das Urteil kann in dem erneuerten Eheverfahren für den Wiederaufnahmekläger ungünstiger ausfallen als im Vorprozeß, wenn die zulässigerweise geltend gemachten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel eine dem Wiederaufnahmskläger nachteiligere Regelung der Verschuldensfrage erfordern. Eine Begrenzung des erneuerten Verfahrens in der Richtung, daß ein für den Wiederaufnahmskläger ungünstigerer Verschuldensausspruch als im Vorprozeß nicht ergehen kann, ist daher nicht möglich.