JudikaturJustizRS0044441

RS0044441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2016

Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.

Entscheidungen
24